3.4.2. Weil Nutzniessungsvermögen der nutzniessenden Person zugerechnet wird (§ 46 Abs. 2 StG), haben die Rekurrenten den aargauischen Steuerwert der Parzelle Nr. aaa von CHF 64'300.00 ([...] vgl. Eröffnung der neuen Schätzwerte vom 26. März 2019) als Vermögen zu versteuern. Betreffend diese Parzelle werden bei den Rekurrenten jedoch keine Erträge besteuert (vgl. Details Steuerveranlagung 2023, Ziff. 6.4). Da gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung