: BSK-DBG], N. 10 zu Art. 32 DBG). Darüber hinaus gilt, dass Unterhaltskosten [sind] nur insoweit abzugsfähig sind, als dem Aufwand bei der Ertragsfestsetzung nicht schon Rechnung getragen wurde (Locher, a.a.O., N. 22 zu Art. 32 DBG)." Unterhaltskosten müssen also in Zusammenhang mit einem konkreten Grundstück stehen. Für die Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten reicht es nicht aus, dass solche entstanden sind und andere Grundstücke, die im Eigentum der Steuerpflichtigen stehen, Erträge einbringen (Bundesgerichtsurteil vom 30. Dezember 2016 [2C_251/2016]). -5-