3.3. Nicht abziehbar sind gemäss § 41 Abs. 1 lit. d StG demgegenüber die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. 3.4. Das Bundesgericht führt zur Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten in seinem Entscheid vom 13. Juni 2022 (2C_885/2021) das Folgende aus (Schrägdruck im Original):