2.2. Die Steuerkommission Q._____ hat die Anwaltskosten mit der folgenden Begründung nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Einspracheentscheid, S. 3 f.): "Da es sich bei der Parzelle aaa fast ausschliesslich um Wald handelt und die Steuerpflichtigen seit Jahren keine steuerbaren Einkünfte erzielten, können die geltend gemachten Anwaltskosten nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten qualifiziert werden. Die Steuerpflichtigen weisen auch nicht nach, dass durch die Anzeige der Gemeinde Q._____ der vermögensrelevante Marktpreis sinkt. Die im Zusammenhang mit der Anzeige anfallenden Anwaltskosten können demzufolge nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten qualifiziert werden."