3. Mit Entscheid vom 20. November 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 20. November 2024 (Zustellung am 27. Januar 2025) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 3. Februar 2025 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgenden Antrag: "Die Anwaltskosten sind als abzugsberechtigte Liegenschafts-Unterhaltskosten zuzulassen. Der Entscheid der Steuerkommission Q._____ ist zurückzuweisen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.