3.2.5. Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, dass er den damaligen Kaufpreis von CHF 30'000.00 nur im Hinblick auf eine Überbauung des Grundstücks bezahlt habe und sich auch aus der Wertsteigerung von CHF 30'000.00 auf CHF 80'000.00 ergebe, dass das Grundstück überbaut verkauft worden sei. Daraus kann der Rekurrent im Hinblick auf seinen Antrag ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich auf der LIG Q._____ / aaa keine Gebäude befinden. 3.2.6. War die LIG Q._____ / aaa im Zeitpunkt der Veräusserung nicht überbaut, können die Anlagekosten gemäss § 105 Abs. 1 StG nicht pauschaliert werden. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.