3.2.3. Im Einspracheentscheid wird mit Verweis auf die obigen Gesetzesbestimmungen und Kommentarstellen (E. 3.2.1.) ausgeführt, dass bei der LIG Q._____ / aaa, welche als Parkplatz sowie Containerplatz diene, nicht von einem überbauten Grundstück gesprochen werden könne. Diese Ausführungen sind zutreffend. Dass es sich bei den Parkplätzen um solche handelt, welche durch räumliche Umschliessung Schutz gegen äussere Einflüsse gewähren, wird vom Rekurrenten weder behauptet noch bewiesen. Im Weiteren fehlt es auch bei einem Containerplatz, selbst wenn dieser einen gewissen Schutz gegen Witterungseinflüsse bietet, an einer -5-