3. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 (Zustellung am 26. November 2024) hat A._____ mit, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, rechtzeitigem Rekurs vom 24. Dezember 2024 (Postaufgabe am 30. Dezember 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt Folgendes: "Die Steuerberechnung sei mit den pauschalierten Anlagekosten zu korrigieren." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.