Im Merkblatt 'Liegenschaftsunterhalt (LUK)' des kantonalen Steueramts, Stand 1. Januar 2024, ist auf Seite 28 festgehalten, dass der Ersatz von Bodenbelägen der mittleren Preisklasse (Preis für Liefern und Verlegen CHF 100/m 2 – 200/m2) zu 100 % als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen sind. Namentlich erwähnt sind dabei unter anderem '…Keramikplatten (lasierte Steinzeug- und Steingutplatten, Glasmosaik),…'. Ungeachtet dieser nicht ganz richtigen Bezeichnung, es müsste heissen '…(glasierte Steingutplatten und Steinzeugplatten, Glasmosaik)…'.