"Die Steuerkommission R._____ hat im vorliegenden Verfahren einen Kostenanteil von CHF 2'249 für das Liefern und Verlegen von Feinsteinzeugplatten an Boden und Wand als wertvermehrenden Anteil nicht zum Abzug zugelassen. Die Steuerkommission ging bei der Veranlagung davon aus, dass die vorbestehenden Platten der günstigen Preisklasse (bis CHF 100/m2) zuzuordnen seien, während die neuen Platten der Preisklasse zwischen CHF 100/m 2 – 200/m2 -4-