1. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission R._____ für das Jahr 2022 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 138'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 328'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 582'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 47'209.00 lediglich CHF 40'008.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2024 haben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 24. Juni 2024 Einsprache erhoben und beantragt, es sei betreffend die Renovation der Dusche kein wertvermehrender Anteil von CHF 2'249.00 auszuscheiden.