6. Gegenstand des Rekurses ist der Einspracheentscheid betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2019 (vgl. § 196 Abs. 1 StG). Soweit der Rekurs Ausführungen zum Steuerjahr 2018 und zu Gebühren, insbesondere einer ersten Mahnung betreffend Einreichung der Steuererklärung 2019 enthält, ist auf diesen deshalb ebenfalls nicht einzutreten. 7. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.