5.2. Daraus kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn sämtliche im Rahmen der Vertretungbefugnis vorgenommenen Verfahrenshandlungen des Vertreters sind rechtsgültig. Die Wirkungen von Verfahrenshandlungen, vorliegend der von B._____ eingereichten Steuererklärung, treten vollumfänglich beim Steuerpflichtigen, das heisst beim Rekurrenten ein (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 176 StG N 11). Im Weiteren führt der Rekurrent, wie bereits erwähnt, nicht aus, inwieweit die von seinem damaligen Vertreter eingereichte Steuererklärung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen soll.