4.2. Der Rekurrent führt sinngemäss aus, dass er den Steuerbetrag 2019 nicht nachvollziehen könne und um eine für ihn entgegenkommende Bewertung bitte. Auch angesichts des Umstands, dass an den Antrag keine hohen Anforderungen gestellt werden, sind die formellen Voraussetzungen gemäss § 196 Abs. 2 StG nicht erfüllt. Denn das Spezialverwaltungsgericht muss wissen, was der Rekurrent konkret am Einspracheentscheid auszusetzen hat (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 19). Aus dem Antrag muss sich zumindest implizit bzw. in Verbindung mit der Begründung ergeben, in welchem Umfang der Rekurrent eine Reduktion des steuerbaren Einkommens anstrebt.