Kleinverdienerabzug: CHF 1'000.00) sowie dem anwendbaren Steuertarif (vgl. § 43 StG). Auf den Rekurs ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3.3. Anzufügen ist, dass bereits die Steuerkommission Q._____ aus demselben Grund nicht auf die Einsprache hätte eintreten dürfen. 4. 4.1. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 196 Abs. 2 Satz 1 StG). Auf einen Rekurs, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten (§ 196 Abs. 3 Satz 1 StG).