3.2. Die Veranlagung des Rekurrenten entspricht dessen Selbstdeklaration. Der Rekurrent beantragt keine Abänderung der Steuerfaktoren, Steuersätze oder des Steuerbetrags. Zwar macht er geltend, den Steuerbetrag 2019 nicht nachvollziehen zu können. Dieser ergibt sich jedoch aus den deklarierten Einkünften von CHF 33'812.00 (Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit: CHF 13'831.00; Einkommen aus Vorsorge [deutsche Rente]: CHF 19'981.00), den geltend gemachten Abzügen (Vermögensverwaltungskosten: CHF 100.00; Pauschalbetrag Versicherungsprämien, Zinsen, Sparkapital: CHF 2'000.00; Kleinverdienerabzug: CHF 1'000.00) sowie dem anwendbaren Steuertarif (vgl. § 43 StG).