2.3. Bei einer zeitnahen Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. März 2023 hätte der Rekurrent mit seinem Schreiben vom 5. Juni 2023 die 30-tägige Einsprachefrist verpasst, weshalb auf dessen Einsprache nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. § 187 StG). Allerdings vermag die Steuerkommission Q._____ eine zeitnahe Zustellung aufgrund des mit B-Post erfolgten Versands nicht nachzuweisen. Dies hat zur Folge, dass dem Rekurrenten aus der mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen. Da die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache des Rekurrenten vom 5. Juni 2023 eingetreten ist, erlitt dieser keine Nachteile.