Aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Diese Regel entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert. Kein Rechtsnachteil besteht, wenn die fehlerhafte Eröffnung ihren Zweck trotz des Mangels erreicht hat (Bundesgerichtsurteil vom 9. August 2019 [2C_901/2017] E. 2.2.4.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 33).