2.2. Gemäss § 175 Abs. 1 StG sind Verfügungen schriftlich zu eröffnen. Die Beweislast für die Zustellung einer Verfügung trägt die Steuerbehörde. Bei uneingeschriebenen Sendungen hat die Steuerbehörde die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2023.132]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 175 StG N 26). Aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.