5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent führt sinngemäss aus, dass ihm die per B-Post verschickte Veranlagungsverfügung auf dem Postweg nicht zugestellt worden sei, und dass er von dieser Verfügung erst Ende Mai / Anfang Juni 2023 Kenntnis erhalten habe.