5. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (vgl. § 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gesuchstellerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Gesuchstellerin (2) das Kantonale Steueramt Rechtsmittelbelehrung