Ausserdem weist ein Wiedererwägungsersuchen bezüglich einer Sicherstellungsverfügung auch nur wenig Ähnlichkeiten mit einem Haftentlassungsgesuch im Strafverfahren auf. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht müssen von Gesetzes wegen innert weniger Tage über Haftentlassungsgesuche entscheiden (vgl. Art. 228 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Für den Wiedererwägungsentscheid bezüglich einer Sicherstellungsverfügung sieht der Gesetzgeber hingegen keine solchen Fristen vor. Im Weiteren greift die Untersuchungshaft massiv in diverse Freiheitsrechte (u.a. persönliche Freiheit, Recht auf Ehe und Familie, Wirtschaftsfreiheit) der beschul-