4.6.3. Der Vertreterin ist insofern zuzustimmen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Sicherstellungsverfügung als vorläufige Massnahme jederzeit abzuändern oder aufzuheben ist, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen (Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2018 [2C_543/2018] E. 2.2.). Dass unverzüglich über ein Wiedererwägungsersuchen zu entscheiden sei, wird in diesem Bundesgerichtsurteil hingegen nicht ausgeführt. Ausserdem weist ein Wiedererwägungsersuchen bezüglich einer Sicherstellungsverfügung auch nur wenig Ähnlichkeiten mit einem Haftentlassungsgesuch im Strafverfahren auf.