4.6.1. Die Vertreterin beanstandet, dass ihr der Empfang des Wiedererwägungsersuchens nicht bestätigt worden sei. Auch wenn die fehlende Eingangsbestätigung den üblichen Gepflogenheiten widersprechen mag, stellt dies, mangels Relevanz auf die gesamte Verfahrensdauer (vgl. E. 4.3.), keine Rechtsverzögerung seitens des Kantonalen Steueramtes dar. 4.6.2. Die Vertreterin macht geltend, dass das Kantonale Steueramt nur aufgrund der Nachfrage des Spezialverwaltungsgerichts am 15. August 2024 über das Wiedererwägungsersuchen entschieden habe. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da bereits aufgrund fehlender Abmahnung keine Rechtsverzögerung vorliegt (E. 4.5.2.).