Das Kantonale Steueramt durfte in Erwartung, dass der Verkauf zustande komme, mit der Behandlung des Wiedererwägungsersuchens zuwarten. Bereits angesichts dessen und mangels Abmahnung nach dem 9. Juli 2024 liegt keine Rechtsverzögerung vor. 4.6. Zu keinem anderen Ergebnis führen die Einwände der Vertreterin: -7-