Die Vertreterin hätte daher vor Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde das Kantonale Steueramt über den aktuellen Stand des Verkaufs informieren bzw. diesem gegenüber mitteilen müssen, dass trotz des beabsichtigten Verkaufs an einer beförderlichen Behandlung des Wiedererwägungsersuchens festgehalten werde. Dass die Vertreterin im Zeitraum nach dem 9. Juli 2024 (E. 4.4.2.) und vor Einreichung der Rechtsverzögerungsgsbeschwerde entsprechend vorging, wird weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Akten. Das Kantonale Steueramt durfte in Erwartung, dass der Verkauf zustande komme, mit der Behandlung des Wiedererwägungsersuchens zuwarten.