2022 [WBE.2021.438] m.w.H.). 4.5.2. Aufgrund der erwähnten E-Mail-Kommunikation (E. 4.4.2.) und der rechtlichen Ausführungen (E. 4.4.3. und E. 4.5.1.) durfte das Kantonale Steueramt davon ausgehen, dass der beabsichtigte Verkauf des Grundstücks Nr. aaa die im Wiedererwägungsersuchen erwähnte einvernehmliche Lösung darstelle (E. 4.4.1.). Die Vertreterin hätte daher vor Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde das Kantonale Steueramt über den aktuellen Stand des Verkaufs informieren bzw. diesem gegenüber mitteilen müssen, dass trotz des beabsichtigten Verkaufs an einer beförderlichen Behandlung des Wiedererwägungsersuchens festgehalten werde.