Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt in der Regel zumindest bei berufsmässig vertretenen Parteien voraus, dass diese die säumige Instanz direkt zu einer beförderlichen Behandlung anhalten bzw. sie entsprechend abmahnen oder sich bei dieser zumindest nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigen, bevor sie mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Rechtsmittelinstanz gelangen. Denn im Rahmen der verfahrensrechtlichen Sorgfaltspflichten und gestützt auf Treu und Glauben ist es auch privaten Parteien zumutbar, die beanstandeten Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen und auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken (VGE vom 11. März