Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Das Spezialverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig. 3. Das Kantonale Steueramt hat am 15. August 2024 über das Wiedererwägungsersuchen gegen die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und 2022 entschieden. Angesichts dessen ist das vorliegende Verfahren – in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Anträgen der Parteien – als gegenstandslos abzuschreiben. 4. 4.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 1 StG).