5.5.3. Das Spezialverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Rekurrentin als Folge ihrer Behinderung in diversen Lebensbereichen Nachteile erwachsen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist hingegen bezüglich § 187 StG eine Benachteiligung im Sinne des BehiG zu verneinen. 5.6. Eine Benachteiligung der Rekurrentin gemäss Art. 2 Abs. 2 und 4 BehiG liegt demnach nicht vor. 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen.