Davon darf auch zugunsten von Behinderten nicht abgewichen werden, da diese ansonsten gegenüber anderen Menschen bevorzugt würden. Zudem kann auch im Rahmen dieses strengen Massstabs der speziellen Situation von Behinderten Rechnung getragen werden. Wie bereits ausgeführt (E. 4.5.8.), ist ein erheblicher Hinderungsgrund vorliegend zu verneinen, da die Rekurrentin trotz ihrer Beeinträchtigung bzw. Krankheit innert Frist eine Einsprache hätte einreichen bzw. eine Drittperson damit hätte beauftragen können. 5.5.2. Dass das BehiG nach § 187 StG in Kraft trat, trifft zu. An den vorgenannten Ausführungen ändert dies jedoch nicht.