darauf hinzuweisen, dass die Fristwiederherstellung generell, das heisst für alle Menschen, nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Diesbezüglich gilt ein strenger Massstab. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen (Bundesgerichtsurteil vom 12. Juni 2024 [9C_324/2024] E. 2.4.). Davon darf auch zugunsten von Behinderten nicht abgewichen werden, da diese ansonsten gegenüber anderen Menschen bevorzugt würden.