Im Weiteren erlaubt die konkrete Anwendung von § 187 Abs. 2 StG eine unterschiedliche Behandlung von Behinderten und nicht Behinderten, kann die voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung bei genügender Intensität doch einen erheblichen Hinderungsgrund im Sinne von § 187 Abs. 2 StG darstellen. Die Regelung von § 187 StG führt daher bei der Rekurrentin als Behinderte zu keiner Benachteiligung gemäss Art. 2 Abs. 2 BehiG. Der Rekurrentin wird durch § 187 StG die Inanspruchnahme eines Einsprachentscheids weder verunmöglicht noch lediglich unter erschwerenden Bedingungen ermöglicht (Art. 2 Abs. 4 BehiG).