5.2. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (§ 187 Abs. 1 StG; E. 3.1.). Eine Verlängerung der Einsprachefrist ist daher nicht möglich. Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob die Regelung gemäss § 187 Abs. 1 und 2 StG bei der Rekurrentin vorliegend zu einer Benachteiligung gemäss Art. 2 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) führt. - 11 -