4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Krankheit bzw. Behinderung der Rekurrentin keinen erheblichen Hinderungsgrund darstellt (E. 4.5.8.), und dass selbst bei Bejahung einer subjektiv unverschuldeten Unmöglichkeit die Einsprache nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wurde (E. 4.7.2.). Die Steuerkommission Q._____ ist daher zu Recht auf die verspätete Einsprache vom 15. August 2022 nicht eingetreten. 5. 5.1. Die Rekurrentin beantragt ferner, dass ihr im Sinne eines Nachteilsausgleichs gemäss Behindertengleichstellungsgesetz die Einsprachefrist zu verlängern sei.