4.8.2. Zum einen ist auch bei bei Militär- und Zivildienst die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der steuerpflichtigen Person zu gewähren (E. 4.2. oben; Bundesgerichtsurteil vom 2. November 2011 [2C_513/2011] E. 2.1.). Die Annahme, wonach Militärdienst laufende Fristen generell zu unterbrechen vermöge, erachtet das Bundesgericht als zu weitgehend (Bundesgerichtsurteil vom 30. August 1991, in: ASA 61 S. 522 ff.). Zum anderen ist undenkbar, dass Militär- oder Zivildienst – wie vorliegend von der Rekurrentin im Zusammenhang mit ihrer Krankheit bzw. Behinderung geltend gemacht – für eine Dauer von über sechs Jahren (Veranlagung vom 27. April 2016;