Selbst wenn sich das Gemeindesteueramt Q._____ damals tatsächlich so, wie von der Rekurrentin behauptet (E. 4.7.1.), äusserte und darin ein subjektiv entschuldbares Versäumnis der Rekurrentin zu sehen wäre, hätte diese die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes, das heisst nach dem durch den Einspracheentscheid betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern 2018 beseitigten Irrtum einreichen müssen. Der Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wurde am 30. November 2021 gefällt und der Rekurrentin am 17. Dezember 2021 zugestellt.