4.7. 4.7.1. Die Rekurrentin macht sodann geltend, dass sie sich, sobald sie von der Kapitalnachzahlung 2014 Kenntnis gehabt habe, proaktiv und mit zumutbarer Sorgfalt um die unterjährige Anpassung der provisorischen Steuereinschätzung gekümmert habe. Nach mehreren Neuberechnungen zu 2014 habe das Steueramt Q._____ damals glaubhaft vertreten, dass alles kontrolliert und einwandfrei sei, und dass eine allfällige Einsprache daran keinen Franken ändern würde. Diese Aussage habe sie damals in falscher Sicherheit gewogen und die Notwendigkeit einer teuren externen Prüfung zurückgestuft.