4.6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. 4.5.8.) vermöchten die beantragten Zeugeneinvernahmen und die Einholung eines ärztlichen Berichts nichts daran zu ändern, dass die Krankheit bzw. Behinderung der Rekurrentin keinen erheblichen Hindernisgrund darstellt. Die Beweisanträge der Rekurrentin sind daher abzuweisen.