Eine antizipierte Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Behörde darf vielmehr einen Beweisantrag ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen -9- durfte, weitere Erhebungen würden am Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2021.314]).