4.5.8. Diese Urkunden weisen für den Zeitraum der im Jahr 2016 laufenden Einsprachefrist höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. eine Erwerbsunfähigkeit von 55 % aus. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die Rekurrentin durch die Lyme-Krankheit bzw. ihre Behinderung geradezu davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrentin, wie sie selbst ausführt, im Jahr 2016 während laufender Einsprachefrist einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum nachging und sich weiterbildete (CAS […]; 4. Februar bis 2. September 2016).