Die Beweislast hierfür trägt die steuerpflichtige Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Rechte ab (Bundesgerichtsurteil vom 4. April 2019 [2C_294/2019] E. 3.2.). Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den skizzierten Anforderungen nicht (Bundesgerichtsurteil vom 12. Juni 2024 [9C_324/2024] E. 2.5.). Diese Ausführungen zur Krankheit gelten sinngemäss auch für eine Behinderung (SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.131]). 4.5. 4.5.1. Die Rekurrentin beruft sich zur Begründung ihrer verspäteten Einsprache insbesondere auf die nachgenannten Urkunden.