4.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der steuerpflichtigen Person und ihrer Vertretung zu gewähren, das heisst wenn ein "gangbarer Weg" für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels gefehlt hat bzw. wenn die steuerpflichtige Person oder ihre Vertretung auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (Bundesgerichtsurteil vom 31. Oktober 2022 [2C_1011/2021] E. 4.4.; VGE vom 6. September 2021 [WBE.2021.190]).