2.3. Das Spezialverwaltungsgericht ist mit Urteil vom 22. Juni 2023 (3-RV.2022. 103) infolge Verspätung und fehlender Hinderungsgründe nicht auf den Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 eingetreten. Dieser Entscheid wurde von der Rekurrentin nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten und ist somit rechtskräftig. Angesichts dessen kann der Antrag eines Nachteilsausgleichs in Form von Eintreten auf den verspäteten Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 vorliegend nicht erneut geprüft werden. Diesbezüglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 3