2. 2.1. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache infolge Verspätung und fehlender Hinderungsgründe nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2033.145]), das heisst auf die Anträge, wonach der Steuersatz für die Steuerjahre 2014 und 2015 zu reduzieren und auf ungerechtfertigte Aufrechnungen bei der Rekurrentin und deren Partner, B._____, in den Steuerjahren 2018 bis 2022 und auch in zukünftigen Veranlagungen zu verzichten sei.