3. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 teilte der Leiter der Abteilung Steuern der Gemeinde Q._____ A._____ mit, dass die Einsprache (vom 15. August 2022) betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 verspätet sei und forderte sie auf, innert 20 Tagen einen allfälligen Hinderungsgrund nachzuweisen, ansonsten auf die Einsprache nicht mehr eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 nahm A._____ dazu Stellung. 4. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 ist die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 infolge Verspätung und eines fehlenden Hinderungsgrundes nicht eingetreten.