1. Mit Verfügung vom 27. April 2016 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 114'100.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 50'100.00) veranlagt. 2. A._____ hat am 15. August 2022 einen Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2015, 2018 und 2019 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, eingereicht. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 (3-RV.2022.103) wurde der Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2015 und 2019 zur Behandlung als Einsprache an die Steuerkommission Q._____ überwiesen; im Übrigen wurde auf den Rekurs nicht eingetreten.