8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu rund 70 %. Sie haben daher 30 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 8.2. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkommen auf CHF 29'300.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 festgesetzt.