6.5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Innenverhältnis an den vorgenannten Gemeinschaftskonten (E. 2.1.) unklar ist, weshalb diese dem Rekurrenten zur Hälfte zuzurechnen sind (E. 6.2.). Dementsprechend stellen – in Abweichung zur Veranlagungsverfügung und zum Einspacheentscheid – nur die Hälfte dieser Bankguthaben, das heisst CHF 161'360.00 (E. 2.1. und E. 2.5.1.), Vermögen der Rekurrenten dar. Ebenfalls sind bloss die Hälfte dieser Erträge, das heisst CHF 2'348.00 (E. 2.1. und E. 2.5.1.), als Einkommen steuerbar.