6.4.2. Dem Spezialverwaltungsgericht erschliesst sich nicht, was der Rekurrent daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Wären die "Gelder" auf den vorgenannten Gemeinschaftskonten (E. 2.1.) dem Rekurrenten geschenkt worden, wäre im Innenverhältnis einzig Letzterer an diesen berechtigt. Dies hätte zur Folge, dass die vorerwähnten Bankguthaben (E. 2.1.) in vollem Umfang vom Rekurrenten zu versteuern wären. - 14 -